§84 Streitwert
In einem Nichtigkeitsverfahren richten sich die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz, wobei der Streitwert als Basis der Berechnung zugrunde zu legen ist. Der Streitwert ist der Wert des Streitpatents bei Erhebung der Klage zuzüglich der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen. Der Wert des Streitpatents ergibt sich als der wirtschaftliche Vorteil aus Eigennutzung und Lizenzeinnahmen des Streitpatents. Entscheidend für den Wert des Streitpatents ist daher der ökonomische Wert des Patents.
Die Nichtigkeitsklage ist eine Popularklage, das heißt jedermann kann eine Nichtigkeitsklage anstrengen, ohne hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis vorweisen zu müssen. Grundsätzlich besteht daher die Gefahr der Klagehäufung, die zu einem Kostenrisiko des Beklagten führen kann. Allerdings wird die Nichtigkeitsklage tatsächlich nur Personen oder Unternehmen erhoben, die zuvor in einem Verletzungsverfahren verklagt wurden, oder, die befürchten müssen, verklagt zu werden.
§84 PatG »
Zurück